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   BVerfG, 21.09.2020 - 1 BvR 528/19   

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BVerfG, 21.09.2020 - 1 BvR 528/19 (https://dejure.org/2020,36548)
BVerfG, Entscheidung vom 21.09.2020 - 1 BvR 528/19 (https://dejure.org/2020,36548)
BVerfG, Entscheidung vom 21. September 2020 - 1 BvR 528/19 (https://dejure.org/2020,36548)
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Volltextveröffentlichungen (8)

  • openjur.de
  • Bundesverfassungsgericht

    Verfassungsbeschwerde betreffend den Entzug von Teilen der elterlichen Sorge wegen Verletzung des Elternrechts teilweise begründet

  • rechtsprechung-im-internet.de

    Art 6 Abs 2 S 1 GG, Art 6 Abs 3 GG, § 93c Abs 1 S 1 BVerfGG, § 1666a Abs 1 S 1 BGB, § 1666 Abs 1 BGB
    Teilweise stattgebender Kammerbeschluss: Sorgerechtsentziehung zwecks Fremdunterbringung verletzt bei mangelnder Verhältnismäßigkeit der Maßnahme das Elternrecht - Zur Verfahrensfähigkeit Minderjähriger im Verfassungsbeschwerdeverfahren - hier: Eignung und ...

  • rewis.io

    Teilweise stattgebender Kammerbeschluss: Sorgerechtsentziehung zwecks Fremdunterbringung verletzt bei mangelnder Verhältnismäßigkeit der Maßnahme das Elternrecht - Zur Verfahrensfähigkeit Minderjähriger im Verfassungsbeschwerdeverfahren - hier: Eignung und ...

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Teilweise stattgebender Kammerbeschluss: Sorgerechtsentziehung zwecks Fremdunterbringung verletzt bei mangelnder Verhältnismäßigkeit der Maßnahme das Elternrecht; Zur Verfahrensfähigkeit Minderjähriger im Verfassungsbeschwerdeverfahren; hier: Eignung und Erforderlichkeit ...

  • rechtsportal.de

    Sorgerechtsentziehung zwecks Fremdunterbringung hinsichtlich Verletzung des Elternrechts bei mangelnder Verhältnismäßigkeit der Maßnahme; Hinreichende Begründung der Eignung und Erforderlichkeit der Trennung der betroffenen Kinder von beiden Elternteilen wegen Annahme ...

  • datenbank.nwb.de

    Teilweise stattgebender Kammerbeschluss: Sorgerechtsentziehung zwecks Fremdunterbringung verletzt bei mangelnder Verhältnismäßigkeit der Maßnahme das Elternrecht - Zur Verfahrensfähigkeit Minderjähriger im Verfassungsbeschwerdeverfahren - hier: Eignung und ...

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

  • famrz.de (Kurzinformation)

    Begründung einer Fremdunterbringung wegen Kindeswohlgefährdung

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NJW 2021, 847
  • FamRZ 2021, 104
 
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Wird zitiert von ... (30)Neu Zitiert selbst (28)

  • BVerfG, 19.06.2020 - 1 BvR 1284/20

    Unzulässigkeit der Verfassungsbeschwerde mangels Vorlage entscheidungserheblicher

    Auszug aus BVerfG, 21.09.2020 - 1 BvR 528/19
    Zudem sind die negativen Folgen einer Trennung des Kindes von den Eltern und einer Fremdunterbringung zu berücksichtigen (vgl. BVerfG, Beschluss der 1. Kammer des Ersten Senats vom 10. Juni 2020 - 1 BvR 572/20 -, Rn. 23 m.w.N.) und diese Folgen müssen durch die hinreichend gewisse Aussicht auf Beseitigung der festgestellten Gefahr aufgewogen werden, so dass sich die Situation des Kindes in der Gesamtbetrachtung verbessert (vgl. BVerfG, Beschluss der 2. Kammer des Ersten Senats vom 23. April 2018 - 1 BvR 383/18 -, Rn. 15 ff.; Beschluss der 1. Kammer des Ersten Senats vom 19. Juni 2020 - 1 BvR 1284/20 -, Rn. 3).

    Diesen Begründungsanforderungen können die Fachgerichte regelmäßig nicht allein durch Bezugnahmen auf inhaltlich nicht oder allenfalls rudimentär wiedergegebene Erkenntnisquellen entsprechen (vgl. BVerfG, Beschluss der 1. Kammer des Ersten Senats vom 19. Juni 2020 - 1 BvR 1284/20 -, Rn. 3).

    Für sich genommen könnten die Ausführungen der Gerichte eine der Art und Schwere nach konkret zu benennende (vgl. BVerfG, Beschluss der 1. Kammer des Ersten Senats vom 19. November 2014 - 1 BvR 1178/14 -, Rn. 37 m.w.N.; Beschluss der 1. Kammer des Ersten Senats vom 19. Juni 2020 - 1 BvR 1284/20 -, Rn. 3) Gefährdung des Kindeswohls im Sinne von Art. 6 Abs. 3 GG allerdings nicht begründen.

    Ebenso wie bei der Kindeswohlgefährdung, die nach Art und Schwere konkret zu benennen ist (vgl. BVerfG, Beschluss der 1. Kammer des Ersten Senats vom 19. November 2014 - 1 BvR 1178/14 -, Rn. 37 m.w.N.; Beschluss der 1. Kammer des Ersten Senats vom 19. Juni 2020 - 1 BvR 1284/20 -, Rn. 3), bedarf es näherer Darlegungen über die zu erwartenden negativen Folgen einer Fremdunterbringung.

  • BVerfG, 17.02.1982 - 1 BvR 188/80

    Verfassungsmäßigkeit der §§ 1666 Abs. 1 Satz 1, 1666a BGB

    Auszug aus BVerfG, 21.09.2020 - 1 BvR 528/19
    Art. 6 Abs. 3 GG erlaubt eine räumliche Trennung des Kindes von seinen Eltern nur unter der strengen Voraussetzung, dass das elterliche Fehlverhalten ein solches Ausmaß erreicht, dass das Kind bei den Eltern in seinem körperlichen, geistigen oder seelischen Wohl nachhaltig gefährdet wäre (vgl. BVerfGE 60, 79 ; 72, 122 ; 136, 382 ; stRspr).

    Zudem darf eine Trennung des Kindes von seinen Eltern nur unter strikter Beachtung des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit erfolgen (vgl. BVerfGE 60, 79 ; stRspr).

    Sie beschränkt sich nicht darauf, ob eine angegriffene Entscheidung Fehler erkennen lässt, die auf einer grundsätzlich unrichtigen Anschauung von der Bedeutung des Grundrechts beruht (vgl. BVerfGE 18, 85 ), sondern erstreckt sich auch auf einzelne Auslegungsfehler (vgl. BVerfGE 60, 79 ) sowie auf deutliche Fehler bei der Feststellung und Würdigung des Sachverhalts (vgl. BVerfGE 136, 382 ).

    Der Staat muss daher, bevor er Kinder von ihren Eltern trennt, nach Möglichkeit versuchen, durch helfende, unterstützende, auf Herstellung oder Wiederherstellung eines verantwortungsgerechten Verhaltens der leiblichen Eltern gerichtete Maßnahmen sein Ziel zu erreichen (vgl. BVerfGE 24, 119 ; 60, 79 ; stRspr).

  • BVerfG, 18.06.1986 - 1 BvR 857/85

    Mutter der minderjährigen Asylbewerber - §§ 90 ff BVerfGG, Vertretung

    Auszug aus BVerfG, 21.09.2020 - 1 BvR 528/19
    Allerdings kommt die Erhebung einer Verfassungsbeschwerde durch den gesetzlichen Vertreter eines minderjährigen Kindes nicht in Betracht, wenn ein Interessenkonflikt zwischen dem Kind und seinem gesetzlichen Vertreter besteht (vgl. BVerfGE 72, 122 ) oder ein solcher nicht ausgeschlossen werden kann (vgl. BVerfGE 79, 51 ).

    Es bedarf dann der Bestellung eines Ergänzungspflegers nach § 1909 Abs. 1 Satz 1 BGB für das verfassungsgerichtliche Verfahren (vgl. BVerfGE 72, 122 ; 79, 51 ).

    Art. 6 Abs. 3 GG erlaubt eine räumliche Trennung des Kindes von seinen Eltern nur unter der strengen Voraussetzung, dass das elterliche Fehlverhalten ein solches Ausmaß erreicht, dass das Kind bei den Eltern in seinem körperlichen, geistigen oder seelischen Wohl nachhaltig gefährdet wäre (vgl. BVerfGE 60, 79 ; 72, 122 ; 136, 382 ; stRspr).

  • BVerfG, 19.11.2014 - 1 BvR 1178/14

    Sorgerechtsentziehung setzt eingehende Feststellungen zur Kindeswohlgefährdung

    Auszug aus BVerfG, 21.09.2020 - 1 BvR 528/19
    Für sich genommen könnten die Ausführungen der Gerichte eine der Art und Schwere nach konkret zu benennende (vgl. BVerfG, Beschluss der 1. Kammer des Ersten Senats vom 19. November 2014 - 1 BvR 1178/14 -, Rn. 37 m.w.N.; Beschluss der 1. Kammer des Ersten Senats vom 19. Juni 2020 - 1 BvR 1284/20 -, Rn. 3) Gefährdung des Kindeswohls im Sinne von Art. 6 Abs. 3 GG allerdings nicht begründen.

    Ebenso wie bei der Kindeswohlgefährdung, die nach Art und Schwere konkret zu benennen ist (vgl. BVerfG, Beschluss der 1. Kammer des Ersten Senats vom 19. November 2014 - 1 BvR 1178/14 -, Rn. 37 m.w.N.; Beschluss der 1. Kammer des Ersten Senats vom 19. Juni 2020 - 1 BvR 1284/20 -, Rn. 3), bedarf es näherer Darlegungen über die zu erwartenden negativen Folgen einer Fremdunterbringung.

  • BVerfG, 24.06.2014 - 1 BvR 2926/13

    Großeltern müssen bei der Auswahl eines Vormunds in Betracht gezogen werden

    Auszug aus BVerfG, 21.09.2020 - 1 BvR 528/19
    Art. 6 Abs. 3 GG erlaubt eine räumliche Trennung des Kindes von seinen Eltern nur unter der strengen Voraussetzung, dass das elterliche Fehlverhalten ein solches Ausmaß erreicht, dass das Kind bei den Eltern in seinem körperlichen, geistigen oder seelischen Wohl nachhaltig gefährdet wäre (vgl. BVerfGE 60, 79 ; 72, 122 ; 136, 382 ; stRspr).

    Sie beschränkt sich nicht darauf, ob eine angegriffene Entscheidung Fehler erkennen lässt, die auf einer grundsätzlich unrichtigen Anschauung von der Bedeutung des Grundrechts beruht (vgl. BVerfGE 18, 85 ), sondern erstreckt sich auch auf einzelne Auslegungsfehler (vgl. BVerfGE 60, 79 ) sowie auf deutliche Fehler bei der Feststellung und Würdigung des Sachverhalts (vgl. BVerfGE 136, 382 ).

  • BVerfG, 24.03.2014 - 1 BvR 160/14

    Stattgebender Kammerbeschluss: Verletzung von Art 6 Abs 2 S 1 GG durch einen auf

    Auszug aus BVerfG, 21.09.2020 - 1 BvR 528/19
    Verfassungsrechtlich kommt es darauf an, dass der entsprechende Eingriff sich als geeignet, erforderlich und angemessen erweist (vgl. BVerfG, Beschluss der 1. Kammer des Ersten Senats vom 22. Mai 2014 - 1 BvR 3190/13 -, Rn. 28; Beschluss der 1. Kammer des Ersten Senats vom 24. März 2014 - 1 BvR 160/14 -, Rn. 37).

    So prüft das Bundesverfassungsgericht auch, ob die Fachgerichte in nachvollziehbarer Weise dargelegt haben, es bestehe eine nachhaltige Gefährdung des Kindeswohls, die lediglich durch die Trennung, nicht aber durch weniger eingreifende Maßnahmen abwendbar ist (vgl. BVerfG, Beschluss der 1. Kammer des Ersten Senats vom 24. März 2014 - 1 BvR 160/14 -, Rn. 25).

  • BVerfG, 22.05.2014 - 1 BvR 3190/13

    Verletzung von Art 6 Abs 2 S 1 GG durch Entziehung des Sorgerechts für 15-jährige

    Auszug aus BVerfG, 21.09.2020 - 1 BvR 528/19
    Verfassungsrechtlich kommt es darauf an, dass der entsprechende Eingriff sich als geeignet, erforderlich und angemessen erweist (vgl. BVerfG, Beschluss der 1. Kammer des Ersten Senats vom 22. Mai 2014 - 1 BvR 3190/13 -, Rn. 28; Beschluss der 1. Kammer des Ersten Senats vom 24. März 2014 - 1 BvR 160/14 -, Rn. 37).

    Geeignet sind nur Maßnahmen, die eine effektive Gefahrenabwehr gewährleisten (BVerfG, Beschluss der 1. Kammer des Ersten Senats vom 22. Mai 2014 - 1 BvR 3190/13 -, Rn. 30).

  • BGH, 23.11.2016 - XII ZB 149/16

    Voraussetzungen für familiengerichtliche Weisungen an die Eltern bei Gefährdung

    Auszug aus BVerfG, 21.09.2020 - 1 BvR 528/19
    Dem wird bei der Anwendung von § 1666 BGB einfachrechtlich dadurch Rechnung getragen, dass an die Wahrscheinlichkeit eines Schadenseintritts desto geringere Anforderungen zu stellen sind, je schwerer der drohende Schaden wiegt (vgl. BGHZ 213, 107 m.w.N.; BGH, Beschluss vom 6. Februar 2019 - XII ZB 408/18 -, juris, Rn. 18).

    Die Verhältnismäßigkeit im verfassungsrechtlichen Sinne verlangt bei diesem Vorgehen keine weitere, eine höhere Sicherheit des Schadenseintritts erfordernde Prognose, wie sie der Bundesgerichtshof in der Auslegung von §§ 1666, 1666a BGB verlangt (vgl. BGHZ 213, 107 ; BGH, Beschluss vom 6. Februar 2019 - XII ZB 408/18 -, juris, Rn. 33), weil dieser Gesichtspunkt bereits durch die Ausrichtung der Kindeswohlprüfung an der je-desto-Formel (siehe oben) berücksichtigt ist.

  • BGH, 06.02.2019 - XII ZB 408/18

    Annahme einer hinreichenden Wahrscheinlichkeit bezüglich einer erhebliche

    Auszug aus BVerfG, 21.09.2020 - 1 BvR 528/19
    Dem wird bei der Anwendung von § 1666 BGB einfachrechtlich dadurch Rechnung getragen, dass an die Wahrscheinlichkeit eines Schadenseintritts desto geringere Anforderungen zu stellen sind, je schwerer der drohende Schaden wiegt (vgl. BGHZ 213, 107 m.w.N.; BGH, Beschluss vom 6. Februar 2019 - XII ZB 408/18 -, juris, Rn. 18).

    Die Verhältnismäßigkeit im verfassungsrechtlichen Sinne verlangt bei diesem Vorgehen keine weitere, eine höhere Sicherheit des Schadenseintritts erfordernde Prognose, wie sie der Bundesgerichtshof in der Auslegung von §§ 1666, 1666a BGB verlangt (vgl. BGHZ 213, 107 ; BGH, Beschluss vom 6. Februar 2019 - XII ZB 408/18 -, juris, Rn. 33), weil dieser Gesichtspunkt bereits durch die Ausrichtung der Kindeswohlprüfung an der je-desto-Formel (siehe oben) berücksichtigt ist.

  • BVerfG, 12.10.1988 - 1 BvR 818/88

    Sorgerechtsprozeß

    Auszug aus BVerfG, 21.09.2020 - 1 BvR 528/19
    Allerdings kommt die Erhebung einer Verfassungsbeschwerde durch den gesetzlichen Vertreter eines minderjährigen Kindes nicht in Betracht, wenn ein Interessenkonflikt zwischen dem Kind und seinem gesetzlichen Vertreter besteht (vgl. BVerfGE 72, 122 ) oder ein solcher nicht ausgeschlossen werden kann (vgl. BVerfGE 79, 51 ).

    Es bedarf dann der Bestellung eines Ergänzungspflegers nach § 1909 Abs. 1 Satz 1 BGB für das verfassungsgerichtliche Verfahren (vgl. BVerfGE 72, 122 ; 79, 51 ).

  • BVerfG, 24.08.2020 - 1 BvR 1780/20

    Erfolgreicher Eilantrag des Amtsvormunds gegen Rückführung eines Fünfjährigen aus

  • BVerfG, 10.06.2020 - 1 BvR 572/20

    Verfassungsbeschwerde gegen vorläufige Sorgerechtsentziehung mangels

  • BVerfG, 18.07.1979 - 1 BvR 655/79

    Unzulässigkeit der vom Gemeinschuldner erhobenen Verfassungsbeschwerde

  • BVerfG, 14.07.1999 - 1 BvR 2226/94

    Telekommunikationsüberwachung I

  • BVerfG, 29.07.1968 - 1 BvL 20/63

    Adoption I

  • BVerfG, 10.06.1964 - 1 BvR 37/63

    Spezifisches Verfassungsrecht

  • BVerfG, 07.12.2011 - 2 BvR 2500/09

    Verwertungsverbot Wohnraumüberwachung

  • BVerfG, 05.03.2013 - 1 BvR 2457/08

    Festsetzung von Abgaben zum Vorteilsausgleich nur zeitlich begrenzt zulässig

  • BVerfG, 10.06.2009 - 1 BvR 706/08

    Verfassungsmäßigkeit der Einführung des Basistarifs durch die Gesundheitsreform

  • BVerfG, 23.04.2018 - 1 BvR 383/18

    Keine Verletzung des Elternrechts durch Sorgerechtsentziehung bei fortbestehender

  • BVerfG, 29.01.2003 - 1 BvL 20/99

    Gemeinsame elterliche Sorge nichtverheirateter Eltern für nichteheliche Kinder

  • BVerfG, 13.03.1990 - 2 BvR 94/88

    Gleichheitssatz - Prozeßkostenhilfe - Erfolgsaussichten - Ungeklärte Rechtsfragen

  • BVerfG, 23.10.2007 - 1 BvR 782/07

    Einschränkende Auslegung des § 78a Abs 1 S 2 ArbGG zur Statthaftigkeit einer

  • BVerfG, 07.05.1991 - 1 BvL 32/88

    Sorgerecht für nichteheliche Kinder

  • BVerfG, 05.12.2016 - 1 BvR 2569/16

    Erfolgreicher Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung gegen die

  • BVerfG, 28.11.1951 - 1 BvR 166/51

    Antragsbefugnis eines entmündigten Querulators

  • BVerfG, 11.07.2018 - 2 BvR 1548/14

    Auferlegung einer Missbrauchsgebühr (unzulässige Verfassungsbeschwerde gegen eine

  • BVerfG, 27.09.2019 - 1 BvR 1700/19

    Nichtannahme einer mangels hinreichender Begründung unzulässigen

  • BGH, 24.03.2021 - XII ZB 364/19

    Vaterschaftsanfechtung - Wann muss die Vater-Kind-Beziehung vorliegen?

    Soweit das Bundesverfassungsgericht für das Verfahren der Verfassungsbeschwerde bereits aus dem Bestehen eines Interessenkonflikts oder schon aus dessen bloßer Möglichkeit einen Wegfall der Vertretungsbefugnis der Eltern kraft Gesetzes herleitet (vgl. zuletzt BVerfG FamRZ 2021, 104 Rn. 22 f. mwN), bezieht sich diese Rechtsprechung ausschließlich auf das Verfassungsbeschwerdeverfahren.
  • OLG Karlsruhe, 16.08.2022 - 5 UFH 3/22

    Teilweiser Sorgerechtsentzug bei Schulverweigerung

    Da in das nach Art. 6 Abs. 2 Satz 1 GG den Eltern gewährleistete Recht auf Erziehung nur unter strenger Beachtung des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit eingegriffen werden darf (BVerfG FamRZ 2021, 104, juris Rn. 30 m.w.N.), dürfen den Eltern nicht mehr Rechte entzogen werden, als es zur Abwehr der Gefahr erforderlich ist.
  • BVerfG, 16.09.2022 - 1 BvR 1807/20

    Erfolglose Verfassungsbeschwerde von Eltern gegen Sorgerechtsentziehung wegen des

    Eine solche Gefährdung des Kindes ist dann anzunehmen, wenn bei ihm bereits ein Schaden eingetreten ist oder sich eine erhebliche Gefährdung mit ziemlicher Sicherheit voraussehen lässt (vgl. BVerfG, Beschlüsse der 1. Kammer des Ersten Senats vom 10. Juni 2020 - 1 BvR 572/20 -, Rn. 22 m.w.N. und vom 21. September 2020 - 1 BvR 528/19 -, Rn. 30).

    Die negativen Folgen einer Trennung des Kindes von den Eltern und einer Fremdunterbringung sind dabei zu berücksichtigen (vgl. BVerfG, Beschluss der 1. Kammer des Ersten Senats vom 10. Juni 2020 - 1 BvR 572/20 -, Rn. 23 m.w.N.), und diese Folgen müssen durch die hinreichend gewisse Aussicht auf Beseitigung der festgestellten Gefahr aufgewogen werden, so dass sich die Situation des Kindes in der Gesamtbetrachtung verbessert (vgl. BVerfG, Beschluss der 2. Kammer des Ersten Senats vom 23. April 2018 - 1 BvR 383/18 -, Rn. 15 ff.; Beschluss der 1. Kammer des Ersten Senats vom 21. September 2020 - 1 BvR 528/19 -, Rn. 30 m.w.N.).

    Je gewichtiger der zu erwartende Schaden für das Kind oder je weitreichender mit einer Beeinträchtigung des Kindeswohls zu rechnen ist, desto geringere Anforderungen müssen an den Grad der Wahrscheinlichkeit gestellt werden, mit der auf eine drohende oder erfolgte Verletzung geschlossen werden kann (vgl. BVerfG, Beschluss der 1. Kammer des Ersten Senats vom 21. September 2020 - 1 BvR 528/19 -, Rn. 30), und desto weniger belastbar muss die Tatsachengrundlage sein, von der auf die Gefährdung des Kindeswohl geschlossen wird (vgl. zu den allgemeinen Grundsätzen der Gefahrenabwehr BVerfGE 100, 313 ; 113, 348 ).

  • BVerfG, 17.11.2023 - 1 BvR 1037/23

    Erfolgreiche Verfassungsbeschwerde eines Vaters betreffend unter anderem den

    Verfassungsrechtlich kommt es darauf an, dass der entsprechende Eingriff sich als geeignet, erforderlich und angemessen erweist (vgl. BVerfG, Beschlüsse der 1. Kammer des Ersten Senats vom 24. März 2014 - 1 BvR 160/14 -, Rn. 37; vom 22. Mai 2014 - 1 BvR 3190/13 -, Rn. 28 und vom 21. September 2020 - 1 BvR 528/19 -, Rn. 31).
  • OLG Köln, 26.10.2023 - 14 UF 122/23
    Je gewichtiger der zu erwartende Schaden für das Kind oder je weitreichender mit einer Beeinträchtigung des Kindeswohls zu rechnen ist, desto geringere Anforderungen müssen an den Grad der Wahrscheinlichkeit gestellt werden, mit der auf eine drohende oder erfolgte Verletzung geschlossen werden kann, und desto weniger belastbar muss die Tatsachengrundlage sein, von der auf die Gefährdung des Kindeswohl geschlossen wird (std. Rspr, vgl. BVerfG, Beschluss vom 16.09.2022 - 1 BvR 1807/20, FamRZ 2023, 49; Beschluss vom 21.09.2020 - 1 BvR 528/19, FamRZ 2021, 104; BGH, Beschluss vom 06.02.2019 - XII ZB 408/18, FamRZ 2019, 598).

    Verfassungsrechtlich kommt es darauf an, dass die anzuordnende Maßnahme zur Abwehr der Kindeswohlgefährdung geeignet, erforderlich und auch im engeren Sinne verhältnismäßig ist (BVerfG, Beschlüsse vom 16.09.2022 - 1 BvR 1807/20, FamRZ 2023, 49; vom 21.09.2020 - 1 BvR 528/19, FamRZ 2021, 104, Rn. 31; vom 22.05.2014 - 1 BvR 3190/13, Rn. 28, FamRZ 2014, 1177; und vom 24.03.2014 - 1 BvR 160/14, Rn. 37, ZKJ 2014, 242).

    Dabei sind auch die negativen Folgen einer Trennung des Kindes von den Eltern bei einer Fremdunterbringung zu berücksichtigen; sie müssen durch die hinreichend gewisse Aussicht auf Beseitigung der festgestellten Gefahr aufgewogen werden, so dass sich die Situation des Kindes in der Gesamtbetrachtung verbessert (BVerfG, Beschlüsse vom 21.09.2020 - 1 BvR 528/19, FamRZ 2021, 104, Rn. 31; und vom 23.04.2018 - 1 BvR 383/18, FamRZ 2018, 1084 m.w.N).

    Nehmen Kind und Elternteil das Eltern-Kind-Verhältnis positiv wahr, ist die drohende psychosoziale Schädigung des Kindes im Falle der Trennung regelmäßig sehr groß, so dass nur schwerstwiegende Gefahren bei Verbleib des Kindes einen Eingriff rechtfertigen können (BVerfG; Beschluss vom 21.09.2020 - 1 BvR 528/19, FamRZ 2021, 104 m.w.N.).

    In diesem Falle ist anerkannt, dass aufgrund der schweren Folgen der Trennung und der hier zusätzlich gegebenen Gefahren, die bei einem erneuten Weglaufen schon alleine aufgrund des Alters von A. entstehen können, nur schwerstwiegende Gefahren bei Verbleib des Kindes im mütterlichen Haushalt einen Eingriff rechtfertigen können (BVerfG, Beschluss vom 21.09.2020 - 1 BvR 528/19, FamRZ 2021, 104).

  • BVerfG, 28.08.2023 - 1 BvR 1088/23

    Erfolglose Verfassungsbeschwerde von langjährigen Pflegeeltern eines fünfjährigen

    Für die hier vorliegende Konstellation kommt es entgegen der in der Verfassungsbeschwerde vertretenen Rechtsauffassung weder fach- noch verfassungsrechtlich darauf an, ob das Kind bei einem Verbleib in dem beziehungsweise bei einer Rückführung in den Haushalt der Beschwerdeführenden konkret gefährdet (zu den Anforderungen an eine konkrete Kindeswohlgefährdung vgl. BVerfG, Beschluss der 1. Kammer des Ersten Senats vom 21. September 2020 - 1 BvR 528/19 -, Rn. 35 m.w.N.) wäre.
  • OLG Frankfurt, 21.03.2022 - 6 UF 23/22

    Einstweilige Übertragung des Aufenthaltsbestimmungsrechtes auf anderen Elternteil

    Eine solche Gefährdung des Kindes ist dann anzunehmen, wenn bei ihm bereits ein Schaden eingetreten ist oder bei einer weiteren Entwicklung der Dinge eine erhebliche Schädigung des geistigen oder leiblichen Wohls des Kindes mit hinreichender Wahrscheinlichkeit zu erwarten ist (vgl. BGH, Beschluss vom 23. November 2016 - XII ZB 149/16 -, Rn. 13, m.w.N.; vgl. auch BVerfG, Beschluss der 1. Kammer des Ersten Senats vom 21. September 2020 - 1 BvR 528/19 -, Rn. 30, m.w.N., juris).
  • OLG Köln, 22.06.2023 - 14 UF 56/23
    vom 21.09.2020 - 1 BvR 528/19, FamRZ 2021, 104).

    528/19, FamRZ 2021, 104, Rn. 31; und vom 23.04.2018 - 1 BvR 383/18, FamRZ 2018, 084 m.w.N).

    6.09.2022 - 1 BvR 1807/20, FamRZ 2023, 49 und vom 21.09.2020 - 1 BvR 528/19, FamRZ 2021, 104, Rn. 31; OLG Hamm, Beschluss vom 01.11.2022 - 5 UF 108/22, BeckRS 2022, 31940; OLG München, Beschluss vom 24.02.2023 - 16 UF 963/22, NZFam 2023, 366 m. Anm. Volke; OLG H., Beschluss vom 20.04.2023 - 14 UF.

  • BVerfG, 27.07.2023 - 1 BvR 1242/23

    Erfolglose Verfassungsbeschwerde betreffend die Rückführung eines Minderjährigen

    Je gewichtiger der zu erwartende Schaden für das Kind oder je weitreichender mit einer Beeinträchtigung des Kindeswohls zu rechnen ist, desto geringere Anforderungen müssen an den Grad der Wahrscheinlichkeit gestellt werden, mit der auf eine drohende oder erfolgte Verletzung geschlossen werden kann (vgl. BVerfG, Beschluss der 1. Kammer des Ersten Senats vom 21. September 2020 - 1 BvR 528/19 -, Rn. 30; Beschluss der 3. Kammer des Ersten Senats vom 16. September 2022 - 1 BvR 1807/20 -, Rn. 45).
  • OLG Karlsruhe, 25.01.2023 - 5 UF 188/22

    Sorgerechtliche Maßnahmen bei Schulverweigerung

    Da in das nach Art. 6 Abs. 2 Satz 1 GG den Eltern gewährleistete Recht auf Erziehung nur unter strenger Beachtung des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit eingegriffen werden darf (BVerfG vom 21.09.2020 - 1 BvR 528/19, FamRZ 2021, 104, juris Rn. 30 m.w.N.), dürfen den Eltern nicht mehr Rechte entzogen werden, als es zur Abwehr der Gefahr erforderlich ist.
  • BVerfG, 07.02.2022 - 1 BvR 1655/21

    Erfolglose Verfassungsbeschwerde gegen Sorgerechtsentzug nach nur telefonischer

  • OLG Frankfurt, 31.01.2022 - 4 UF 201/21

    Absehen von Maßnahmen nach §§ 1666, 1666a BGB

  • OLG Köln, 21.01.2021 - 14 UF 162/20

    Beschwerde gegen einen Entzug der elterlichen Sorge Verhältnismäßigkeit einer

  • KG, 23.12.2020 - 16 UF 10/20

    Umgangsausschluss mit minderjährigem Kind bei hohen Aggressions- und

  • OLG Köln, 16.09.2022 - 2 Wx 171/22

    Beschwerde gegen die Zwischenverfügung eines Grundbuchamts Eintragung eines

  • OLG Köln, 06.03.2023 - 14 UF 27/23
  • OLG Köln, 20.04.2023 - 14 UF 28/23
  • OLG Oldenburg, 07.03.2023 - 11 UF 206/22

    Schulverweigerung - Entzug des Sorgerechts?

  • OLG Frankfurt, 15.12.2020 - 4 UF 177/20

    Voraussetzungen für den Entzug des Sorgerechts für einen seelisch und geistig

  • VerfGH Nordrhein-Westfalen, 23.02.2021 - VerfGH 163/20

    Verfassungsbeschwerde betreffend die Verwertung einer mit dem Messgerät "PoliScan

  • OLG München, 21.02.2023 - 16 UF 963/22

    Entzug der elterlichen Sorge bei körperlicher Züchtigung nach syrischem

  • OLG Oldenburg, 08.08.2023 - 11 UF 206/22

    Schulpflicht; Schulbesuch; Verweigerung; Verpflichtung; Homeschooling

  • VerfGH Nordrhein-Westfalen, 16.05.2023 - VerfGH 21/23

    Verfassungsbeschwerde gegen amtsgerichtliche Entscheidungen

  • BVerfG, 16.02.2023 - 1 BvR 2663/21

    Nichtannahme einer Verfassungsbeschwerde betreffend den vorläufigen Entzug des

  • AG Flensburg, 14.01.2022 - 90 F 81/20

    Kindschaftssache: Voraussetzungen für einen Umgangsausschluss; Umgangsverfahren

  • OLG Köln, 22.12.2022 - 14 UF 180/22
  • VerfGH Nordrhein-Westfalen, 27.04.2021 - VerfGH 7/21

    Verfassungsbeschwerde gegen Beschlüsse eines Amtsgerichts

  • VerfGH Nordrhein-Westfalen, 23.02.2021 - VerfGH 10/21

    Verfassungsbeschwerde gegen eine zivilgerichtliche Entscheidung

  • VerfGH Nordrhein-Westfalen, 23.03.2021 - VerfGH 28/21

    Verfassungsbeschwerde wegen eines Bußgelds infolge einer

  • KG, 27.06.2022 - 17 UF 60/22

    Elterliche Sorge: Kindeswohlgefährdung und Teilsorgerechtsentzug bei

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Rechtsprechung
   OLG Koblenz, 12.08.2020 - 9 UF 119/20   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2020,24291
OLG Koblenz, 12.08.2020 - 9 UF 119/20 (https://dejure.org/2020,24291)
OLG Koblenz, Entscheidung vom 12.08.2020 - 9 UF 119/20 (https://dejure.org/2020,24291)
OLG Koblenz, Entscheidung vom 12. August 2020 - 9 UF 119/20 (https://dejure.org/2020,24291)
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Volltextveröffentlichungen (4)

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • FamRZ 2021, 104
 
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Wird zitiert von ... (0)Neu Zitiert selbst (11)

  • BGH, 08.07.2015 - XII ZB 56/14

    Elternunterhalt: Obliegenheit zur Inanspruchnahme von Grundsicherungsleistungen;

    Auszug aus OLG Koblenz, 12.08.2020 - 9 UF 119/20
    Die Frage, was eine unbillige Härte ist, beurteilt sich im Unterschied zum Unterhaltsrecht nach öffentlich-rechtlichen Kriterien (BGH, Beschluss vom 08. Juli 2015 - XII ZB 56/14 -, BGHZ 206, 177-195, Rn. 32).

    Soweit sich der Antragsgegner hinsichtlich der Bewertung einer groben Unbilligkeit auf die Entscheidung des Bundesgerichtshofs vom 08.07.2015 - XII ZB 56/14 - beruft, lag dieser ein mit dem vorliegenden Fall nicht vergleichbarer Sachverhalt zugrunde.

    Denn in dem dort zu entscheidenden Fall konnte das vom Sozialträger auf Unterhaltszahlung in Anspruch genommene Kind den unterhaltsberechtigten Elternteil nur wegen des Vorhandenseins einkommensstärkerer Geschwister nicht auf die Inanspruchnahme von Grundsicherungsleistungen verweisen (BGH, Beschluss vom 08. Juli 2015 - XII ZB 56/14 -, BGHZ 206, 177-195, Rn. 32).

  • BGH, 07.11.2012 - XII ZB 229/11

    Nachehelicher Unterhalt: Nachträgliche Erhöhung des nach dem Auskunftsbegehren

    Auszug aus OLG Koblenz, 12.08.2020 - 9 UF 119/20
    Insbesondere steht die Entscheidung des Bundesgerichtshofs vom 7. November 2012 - XII ZB 229/11 - nicht entgegen.

    Danach braucht der Unterhaltspflichtige nur noch mit einer Inanspruchnahme in der konkret geltend gemachten Höhe zu rechnen, sofern der Unterhaltsberechtigte seinen Unterhaltsanspruch nach Auskunftserteilung beziffert hat, ohne sich zugleich vorzubehalten, den Anspruch gegebenenfalls im Hinblick auf noch nicht erfolgte Auskünfte zu erhöhen (BGH, Beschluss vom 07. November 2012 - XII ZB 229/11 -, Rn. 42, juris).

  • BVerwG, 12.07.1979 - 5 C 35.78

    Hilfe zum Lebensunterhalt

    Auszug aus OLG Koblenz, 12.08.2020 - 9 UF 119/20
    Eine unbillige Härte wird regelmäßig nur dann vorhanden sein, wenn mit der Heranziehung des Unterhaltspflichtigen soziale Belange vernachlässigt werden (BVerwG 12.7.1979 - 5 C 35/78 15.9.2010 - XII ZR 148/09; s. auch Münder, LPK-SGB XII, § 94 Rn. 46).

    Als sozialer Belang kommt auch in Betracht, dass die Höhe des Heranziehungsbetrages in keinem Verhältnis zu einer heraufbeschworenen nachhaltigen Störung des Familienfriedens steht (BVerwG 12. Juli 1979 - 5 C 35/78, Rn. 20, BVerwGE 58, 209, 216; vgl. insgesamt Grube/Wahrendorf/Giere, 6. Aufl. 2018, SGB XII § 94 Rn. 42 m.w.N.).

  • BGH, 15.09.2010 - XII ZR 148/09

    Elternunterhalt - Heranziehung des unterhaltspflichtigen Kindes durch den

    Auszug aus OLG Koblenz, 12.08.2020 - 9 UF 119/20
    Eine unbillige Härte wird regelmäßig nur dann vorhanden sein, wenn mit der Heranziehung des Unterhaltspflichtigen soziale Belange vernachlässigt werden (BVerwG 12.7.1979 - 5 C 35/78 15.9.2010 - XII ZR 148/09; s. auch Münder, LPK-SGB XII, § 94 Rn. 46).
  • BGH, 23.07.2003 - XII ZR 339/00

    Begriff der unbilligen Härte beim Übergang des Unterhaltsanspruchs eines

    Auszug aus OLG Koblenz, 12.08.2020 - 9 UF 119/20
    Dazu gehören Fälle, in denen der Unterhaltspflichtige vor Eintreten der Sozialhilfe über das Maß seiner zumutbaren Unterhaltsverpflichtung hinaus den Hilfeempfänger betreut und gepflegt hat (BGH 23.7.2003 - XII ZR 339/00, FamRZ 2004, 2010; OLG Köln 18.11.1999 - 14 UF 55/99, NJW 2000, 1201; Schellhorn, Schellhorn/Hohm/Scheider, § 94 Rn. 103 f.; Münder, LPK-SGB XII, § 94 Rn. 47; Armbruster in: Schlegel/Voelzke, jurisPK-SGB XII, 3. Aufl., § 94 SGB XII (Stand: 11.02.2020), Rn. 231) oder dass auf die Belange und Beziehungen der Familie Rücksicht genommen werden muss.
  • OLG Karlsruhe, 31.07.2014 - 16 UF 129/13
    Auszug aus OLG Koblenz, 12.08.2020 - 9 UF 119/20
    Eine zeitliche Befristung der Verpflichtung zur Zahlung von Elternunterhalt sieht der Gesetzgeber nicht vor (Armbruster in: Schlegel/Voelzke, jurisPK-SGB XII, 3. Aufl., § 94 SGB XII (Stand: 11.02.2020), Rn. 230; OLG Karlsruhe v. 31.07.2014 - 16 UF 129/13 - juris Rn. 135).
  • OLG Köln, 18.11.1999 - 14 UF 55/99

    Dauer der Unterhaltspflicht der Eltern für behindertes Kind

    Auszug aus OLG Koblenz, 12.08.2020 - 9 UF 119/20
    Dazu gehören Fälle, in denen der Unterhaltspflichtige vor Eintreten der Sozialhilfe über das Maß seiner zumutbaren Unterhaltsverpflichtung hinaus den Hilfeempfänger betreut und gepflegt hat (BGH 23.7.2003 - XII ZR 339/00, FamRZ 2004, 2010; OLG Köln 18.11.1999 - 14 UF 55/99, NJW 2000, 1201; Schellhorn, Schellhorn/Hohm/Scheider, § 94 Rn. 103 f.; Münder, LPK-SGB XII, § 94 Rn. 47; Armbruster in: Schlegel/Voelzke, jurisPK-SGB XII, 3. Aufl., § 94 SGB XII (Stand: 11.02.2020), Rn. 231) oder dass auf die Belange und Beziehungen der Familie Rücksicht genommen werden muss.
  • BGH, 19.02.2003 - XII ZR 67/00

    Zur Unterhaltspflicht von Kindern gegenüber ihren Eltern

    Auszug aus OLG Koblenz, 12.08.2020 - 9 UF 119/20
    Insofern kann zur Ermittlung des so bemessenen Bedarfs auf die in den Unterhaltstabellen enthaltenen, am sozialhilferechtlichen Existenzminimum ausgerichteten Eigenbedarfssätze eines unterhaltsberechtigten Ehegatten zurückgegriffen und derjenige Betrag als Bedarf angesetzt werden, welcher der jeweiligen Lebenssituation des unterhaltsberechtigten Elternteils entspricht (BGH, Urteil vom 19. Februar 2003 - XII ZR 67/00 -, Rn. 10, juris).
  • BGH, 21.11.2012 - XII ZR 150/10

    Berechnung des Unterhaltsbedarfs eines im Pflegeheim untergebrachten Elternteils;

    Auszug aus OLG Koblenz, 12.08.2020 - 9 UF 119/20
    Das unterhaltspflichtige Kind hat, soweit es die Notwendigkeit der Kosten bestreitet, substantiiert vorzutragen, dass es sich bei den gewährten Leistungen nicht um den Lebensbedarf seines Elternteils handelt (vgl. Wendl/Dose UnterhaltsR, § 2 Kindes-, Eltern- und sonstiger Verwandtenunterhalt Rn. 971, beck-online; BGH, Urteil vom 21. November 2012 - XII ZR 150/10 -, Rn. 21, juris).
  • BGH, 14.05.2009 - IX ZR 60/08

    Wirksamkeit der Prozessvollmacht und Rechtshandlungen eines Rechtsanwalts

    Auszug aus OLG Koblenz, 12.08.2020 - 9 UF 119/20
    Wirksam bleibt auch die dem Rechtsanwalt erteilte Prozessvollmacht, auf die sich die Nichtigkeit des zugrunde liegenden Geschäftsbesorgungsvertrages nach dem Abstraktionsprinzip nicht erstreckt (BGH IX ZR 60/08, AnwBl. 2009; Guhling/Günter, Gewerberaummiete, 16. Teil. 1. Abschnitt. Kapitel 14. Vorbemerkung Rn. 99, beck-online).
  • OLG Koblenz, 19.07.2017 - 9 UF 131/17

    Kausalitätsprüfung bei gesetzlichem Forderungsübergang im Sozialhilferecht

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Rechtsprechung
   OLG Koblenz, 24.08.2020 - 12 U 552/18   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2020,24883
OLG Koblenz, 24.08.2020 - 12 U 552/18 (https://dejure.org/2020,24883)
OLG Koblenz, Entscheidung vom 24.08.2020 - 12 U 552/18 (https://dejure.org/2020,24883)
OLG Koblenz, Entscheidung vom 24. August 2020 - 12 U 552/18 (https://dejure.org/2020,24883)
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Volltextveröffentlichungen (5)

  • notar-drkotz.de

    Wohnrechtlöschung - Bereicherung des Grundstückseigentümers

  • familienrecht-deutschland.de

    Schenkungsrecht; Rückforderung wegen Verarmung des Schenkers; Schenkungsrückforderung eines Sozialhilfeträgers wegen nicht gedeckter Kosten einer Seniorenheimunterbringung; Bewertung der Bereicherung eines Grundstückseigentümers nach unentgeltlicher Bewilligung der ...

  • rechtsportal.de
  • rechtsportal.de

    Bewertung der schenkweisen Bewilligung der Löschung eines Wohnrechts

  • juris (Volltext/Leitsatz)
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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • FamRZ 2021, 104
 
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Wird zitiert von ...Neu Zitiert selbst (1)

  • BGH, 26.10.1999 - X ZR 69/97

    Eintritt der Bedürftigkeit des Schenkers

    Auszug aus OLG Koblenz, 24.08.2020 - 12 U 552/18
    Hinsichtlich der rechtlichen Bemessungsgrundsätze bei der Bewertung des lebenslänglichen Wohnungsrechts, von dessen Gewährung die Beklagte durch die unentgeltlich erlangte Löschungsbewilligung befreit wurde, geht der Senat mit der Rechtsprechung des BGH (NJW 2000, 728 ) davon aus, dass der Wert der Bereicherung nicht im Wert des Wohnrechts für den Wohnberechtigten als solchem, sondern nur in der Erhöhung des Verkehrswerts des Grundstücks bei Wegfall des Wohnrechts liegt, da nur der sich hieraus ergebende Wertzuwachs dem Beschenkten zugutekommt.
  • LSG Baden-Württemberg, 13.04.2022 - L 2 SO 3659/20

    Sozialhilfe - Hilfe zur Pflege - Einkommenseinsatz - Wohnungsrecht - Erlöschen

    Hinsichtlich der rechtlichen Bemessungsgrundsätze bei der Bewertung des lebenslänglichen Wohnrechts, von dessen Gewährung die Klägerin durch die unentgeltlich erlangte Löschungsbewilligung befreit worden sei, gehe die Rechtsprechung des BGH davon aus, dass der Wert der Bereicherung nicht im Wert des Wohnrechts für den Wohnberechtigten als solchen, sondern nur in der Erhöhung des Verkehrswertes des Grundstücks bei Wegfall des Wohnrechtes liege, da nur der sich hieraus ergebende Wertzuwachs dem Beschenkten zugutekomme (mit einem Hinweis auf OLG Koblenz, Urteil vom 24. August 2020 - 12 U 552/18 - juris; BGH Urteil vom 17. April 2018 - X ZR 65/17 -,BGHZ 218, 227 bis 235).
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Rechtsprechung
   BVerfG, 19.06.2020 - 1 BvR 1284/20   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2020,18159
BVerfG, 19.06.2020 - 1 BvR 1284/20 (https://dejure.org/2020,18159)
BVerfG, Entscheidung vom 19.06.2020 - 1 BvR 1284/20 (https://dejure.org/2020,18159)
BVerfG, Entscheidung vom 19. Juni 2020 - 1 BvR 1284/20 (https://dejure.org/2020,18159)
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Volltextveröffentlichungen (7)

  • openjur.de
  • Bundesverfassungsgericht

    Unzulässigkeit der Verfassungsbeschwerde mangels Vorlage entscheidungserheblicher Unterlagen

  • rechtsprechung-im-internet.de

    Art 6 Abs 2 S 1 GG, § 23 Abs 1 S 2 BVerfGG, § 92 BVerfGG, § 1666 Abs 1 BGB, § 1666 Abs 3 Nr 6 BGB
    Nichtannahmebeschluss: Unzulässigkeit einer Verfassungsbeschwerde in einer sorgerechtlichen Sache - Begründungsmangel bei unterbliebener Vorlage entscheidungserheblicher Unterlagen (hier: Vermerk über Anhörung der Verfahrensbeiständin und des Jugendamtes)

  • rewis.io

    Nichtannahmebeschluss: Unzulässigkeit einer Verfassungsbeschwerde in einer sorgerechtlichen Sache - Begründungsmangel bei unterbliebener Vorlage entscheidungserheblicher Unterlagen (hier: Vermerk über Anhörung der Verfahrensbeiständin und des Jugendamtes)

  • rechtsportal.de

    BVerfGG § 23 Abs. 1 S. 2; BVerfGG § 92
    Annahme der Verfassungsbeschwerde zur Entscheidung durch Vorlage der entscheidungserheblichen Unterlagen i.R.e. Sorgerechtsentzugs

  • datenbank.nwb.de

    Nichtannahmebeschluss: Unzulässigkeit einer Verfassungsbeschwerde in einer sorgerechtlichen Sache - Begründungsmangel bei unterbliebener Vorlage entscheidungserheblicher Unterlagen (hier: Vermerk über Anhörung der Verfahrensbeiständin und des Jugendamtes)

  • juris (Volltext/Leitsatz)
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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • FamRZ 2021, 104
 
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Wird zitiert von ... (4)Neu Zitiert selbst (2)

  • BVerfG, 23.04.2018 - 1 BvR 383/18

    Keine Verletzung des Elternrechts durch Sorgerechtsentziehung bei fortbestehender

    Auszug aus BVerfG, 19.06.2020 - 1 BvR 1284/20
    Wegen der unterbliebenen Vorlage entscheidungserheblicher Unterlagen wird dem Bundesverfassungsgericht nicht die Prüfung ermöglicht, ob die angegriffenen fachgerichtlichen Entscheidungen den strengen verfassungsrechtlichen Anforderungen an einen mit der Trennung der Eltern von ihren Kindern einhergehenden Sorgerechtsentzug (dazu BVerfG, Beschluss der 2. Kammer des Ersten Senats vom 23. April 2018 - 1 BvR 383/18 -, Rn. 16 m.w.N.) standhielten.

    Insoweit müssen die Fachgerichte auch feststellen und beurteilen, ob unter Berücksichtigung der negativen Folgen einer Trennung des Kindes von den Eltern eine hinreichende Aussicht auf Beseitigung der drohenden Kindeswohlgefährdung besteht und sich seine Situation in der Gesamtbetrachtung verbessert (vgl. BVerfG, Beschluss der 2. Kammer des Ersten Senats vom 23. April 2018 - 1 BvR 383/18 -, Rn. 18 m.w.N., stRspr).

  • BVerfG, 19.11.2014 - 1 BvR 1178/14

    Sorgerechtsentziehung setzt eingehende Feststellungen zur Kindeswohlgefährdung

    Auszug aus BVerfG, 19.06.2020 - 1 BvR 1284/20
    Zudem ist es verfassungsrechtlich geboten, die dem Kind drohenden Schäden ihrer Art, Schwere und Eintrittswahrscheinlichkeit nach konkret zu benennen und sie vor dem Hintergrund des grundrechtlichen Schutzes vor der Trennung des Kindes von seinen Eltern zu bewerten (vgl. BVerfG, Beschluss der 1. Kammer des Ersten Senats vom 19. November 2014 - 1 BvR 1178/14 -, Rn. 37 m.w.N.).
  • BVerfG, 21.09.2020 - 1 BvR 528/19

    Verfassungsbeschwerde betreffend den Entzug von Teilen der elterlichen Sorge

    Zudem sind die negativen Folgen einer Trennung des Kindes von den Eltern und einer Fremdunterbringung zu berücksichtigen (vgl. BVerfG, Beschluss der 1. Kammer des Ersten Senats vom 10. Juni 2020 - 1 BvR 572/20 -, Rn. 23 m.w.N.) und diese Folgen müssen durch die hinreichend gewisse Aussicht auf Beseitigung der festgestellten Gefahr aufgewogen werden, so dass sich die Situation des Kindes in der Gesamtbetrachtung verbessert (vgl. BVerfG, Beschluss der 2. Kammer des Ersten Senats vom 23. April 2018 - 1 BvR 383/18 -, Rn. 15 ff.; Beschluss der 1. Kammer des Ersten Senats vom 19. Juni 2020 - 1 BvR 1284/20 -, Rn. 3).

    Diesen Begründungsanforderungen können die Fachgerichte regelmäßig nicht allein durch Bezugnahmen auf inhaltlich nicht oder allenfalls rudimentär wiedergegebene Erkenntnisquellen entsprechen (vgl. BVerfG, Beschluss der 1. Kammer des Ersten Senats vom 19. Juni 2020 - 1 BvR 1284/20 -, Rn. 3).

    Für sich genommen könnten die Ausführungen der Gerichte eine der Art und Schwere nach konkret zu benennende (vgl. BVerfG, Beschluss der 1. Kammer des Ersten Senats vom 19. November 2014 - 1 BvR 1178/14 -, Rn. 37 m.w.N.; Beschluss der 1. Kammer des Ersten Senats vom 19. Juni 2020 - 1 BvR 1284/20 -, Rn. 3) Gefährdung des Kindeswohls im Sinne von Art. 6 Abs. 3 GG allerdings nicht begründen.

    Ebenso wie bei der Kindeswohlgefährdung, die nach Art und Schwere konkret zu benennen ist (vgl. BVerfG, Beschluss der 1. Kammer des Ersten Senats vom 19. November 2014 - 1 BvR 1178/14 -, Rn. 37 m.w.N.; Beschluss der 1. Kammer des Ersten Senats vom 19. Juni 2020 - 1 BvR 1284/20 -, Rn. 3), bedarf es näherer Darlegungen über die zu erwartenden negativen Folgen einer Fremdunterbringung.

  • BVerfG, 17.11.2023 - 1 BvR 1037/23

    Erfolgreiche Verfassungsbeschwerde eines Vaters betreffend unter anderem den

    dd) Mit den vorgenannten materiell- und verfahrensrechtlichen Maßgaben des Grundgesetzes korrespondieren außerdem Anforderungen an die Begründung der fachgerichtlichen Entscheidung (vgl. BVerfG, Beschlüsse der 1. Kammer des Ersten Senats vom 14. Juni 2014 - 1 BvR 725/14 -, Rn. 24 und 26 f.; vom 19. November 2014 - 1 BvR 1178/14 -, Rn. 37 m.w.N.; vom 19. Juni 2020 - 1 BvR 1284/20 -, Rn. 3 und vom 24. November 2020 - 1 BvR 2318/19 -, Rn. 24; jeweils zu Art. 6 Abs. 3 GG).

    Bewirkt eine auf der Grundlage von § 1666 BGB getroffene familiengerichtliche Entscheidung eine Trennung des Kindes von seinen Eltern, folgt aus dem Verhältnismäßigkeitsgrundsatz wegen der hohen Eingriffsintensität die Verpflichtung der Fachgerichte, die dem Kind drohenden Schäden ihrer Art, Schwere und Eintrittswahrscheinlichkeit nach konkret zu benennen (vgl. BVerfG, Beschlüsse der 1. Kammer des Ersten Senats vom 10. Juni 2020 - 1 BvR 572/20 -, Rn. 23 und vom 19. Juni 2020 - 1 BvR 1284/20 -, Rn. 3).

  • OLG Köln, 21.01.2021 - 14 UF 162/20

    Beschwerde gegen einen Entzug der elterlichen Sorge Verhältnismäßigkeit einer

    Zudem sind die negativen Folgen einer Trennung des Kindes von den Eltern und einer Fremdunterbringung zu berücksichtigen (vgl. BVerfG, Beschlüsse vom 10.06.2020 - 1 BvR 572/20, FamRZ 2020, 1562 Rn. 23 m.w.N; und vom 21.09.2020 - 1 BvR 528/19 -, FamRZ 2021, 104, Rn. 30) und diese Folgen müssen durch die hinreichend gewisse Aussicht auf Beseitigung der festgestellten Gefahr aufgewogen werden, so dass sich die Situation des Kindes in der Gesamtbetrachtung verbessert (vgl. BVerfG, Beschlüsse vom 19.06.2020 - 1 BvR 1284/20 -, FamRZ 2021, 104, Rn. 32; und vom 03.04.2018 - 1 BvR 2018 -, FamRZ 2018, 1084, Rn. 15 ff).
  • BVerfG, 16.02.2023 - 1 BvR 2663/21

    Nichtannahme einer Verfassungsbeschwerde betreffend den vorläufigen Entzug des

    Das gilt selbst für die auch im einstweiligen Anordnungsverfahren grundsätzlich gebotenen Feststellungen zu Art und Schwere der konkret drohenden Gefährdung des Kindeswohls (vgl. BVerfG, Beschlüsse der 1. Kammer des Ersten Senats vom 19. Juni 2020 - 1 BvR 1284/20 -, Rn. 3 und vom 21. September 2020 - 1 BvR 528/19 -, Rn. 40 m.w.N.).
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